Der ENEV- Nachweis

Wärmeschutznachweise sind nach der jeweiligen Landesbauordnung und den Maßgaben des §16 EnEV bei Neubauten und umfangreicheren Modernisierungen anzufertigen. Zumeist verlangt die örtliche Baubehörde die Einreichung des Wärmeschutznachweises mit dem Bauantrag oder innerhalb einer kurzen Frist nach Baubeginn.

Der Wärmeschutznachweis besteht im Regelfall aus einem Energieausweis nach §16 EnEV und einer ausführlichen Dokumentation des Rechenganges. Der Energieausweis kann selbstverständlich auch für die Vermietung und den Verkauf des Gebäudes genutzt werden.

Verfahren und Berechtigungen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen und Durchführungsverordnungen der Bundesländer geregelt. Aus diesem Grunde ist unser Angebot auf das jeweilige Bundesland, in dem das Gebäude errichtet wird, speziell zugeschnitten.

Um unwirtschaftliche Dämmstärken oder Skurile Anlagentechniken zum Erhalt des Mindestwärmeschutz oder eines besonderem Effizienzmaßes zu  vermeiden,                          berechnen wir mehrere Modellvarianten zum erreichen der Mindestanforderungen in Anlehnung an den Wünschen der Kunden durch.