Die Energiesparverordnung EnEv 2016:

Die Änderungsverordnung zur EnEV beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:

  • Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle - dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten.
  • Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard (siehe hierzu oben). Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 - für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 - für alle Neubauten - festgelegt.
  • Keine zusätzlichen Verschärfungen der heute geltenden Anforderungen bei Modernisierungen im Gebäudebestand, da zu geringes Energieeinsparpotenzial
  • Einführung der Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter und Verdeutlichung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber dem potenziellen Käufer oder Mieter bei der Besichtigung
  • Ausweitung der Aushangpflichten von Energieausweisen sowie Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (Ländervollzug)
  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen, insbesondere bei Verkauf und Vermietung. Auf Wunsch des Bundesrates auch Angabe der Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H). Von der Pflicht zur Angabe der Effizienzklasse in Immobilienanzeigen sind allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude betroffen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden.
  • Erweiterung der Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre, bisher Kessel älter als 1978), auf Wunsch des Bundesrates. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind.

 Wir erstellen Ihnen den gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweis oder Wärmeschutznachweis für Ihre Wohnung oder Immobilie rechtsscher.